Amber Conicor

Das Unternehmen hat folgende Bereiche:

  • Immobilien

    • Verkauf selbst erstellter Wohnungen und Gebäude am Bodensee
    • Handwerkerleistungen
    • Hausverwaltung
    • Nebenkostenabrechnung
  • Beratung

    • Unternehmensberatung zur Sanierung
    • Unternehmensberatung für Handwerker
    • Unternehmensberatung für Logistik

Rechts- und Steuerberatung wird nicht angeboten

Die Gesellschaft hat eine Gewerbeerlaubnis nach $ 34c GewO.

Sie ist seit 25 Jahren erfolgreich am Markt tätig.

zuverlässig

schnell

kompetent

Nebenkostenabrechnung

Was sind umlagefähige Nebenkosten?

Grundsteuer (laufende öffentliche Lasten des Grundstücks)

Kosten der Entwässerung

Kosten der zentralen Brennstoffversorgungsanlage

Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten

Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten

Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs

Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung

Kosten der Beleuchtung (Treppenhaus, Keller, Waschküche)

Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung

Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage

Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege

Kosten der Wasserversorgung

Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage

Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme

Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage

Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen

Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung

Kosten der Gartenpflege

Kosten der Schornsteinreinigung

Kosten für den Hausmeister

Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage

sonstige Nebenkosten

Mindestangaben in der Nebenkostenabrechnung

Um der Form zu genügen, muss eine Nebenkostenabrechnung folgende Mindestangaben enthalten

  • Abrechnungszeitraum und Zeitpunkt der Erstellung
  • Angabe der abzurechnenden Wohnung
  • Kenntlichmachung des Vermieters oder Verwalters als Aussteller
  • Zusammenstellung der Gesamtkosten
  • Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels
  • Berechnung des Anteils des Mieters
  • Abzug der Vorauszahlungen

Die Abrechnungspositionen müssen geordnet und klar gegliedert aufgeführt sein, wobei sich der Vermieter am Katalog aus der Betriebskostenverordnung orientieren kann.

Umlageschlüssel in der Nebenkostenabrechnung

Wohnfläche

Personen

Anzahl der Wohnungen

Verbrauch

Die als Nebenkosten umlegbaren Kostenpositionen sind nach dem jeweils gültigen Umlageschlüssel auf die Mieter zu verteilen. Der Schlüssel richtet sich nach dem Mietvertrag. So kann zum Beispiel eine Umlage nach Wohnfläche, Personenzahl (meistens nicht empfehlenswert), Anzahl der Wohnungen, oder Verbrauch vereinbart sein. Für jede einzelne Nebenkostenart kann der Umlageschlüssel gesondert vereinbart werden.

Angaben für ein erstes Informationsgespräch

1

Handelt es sich bei Ihrem Objekt um:

a) ein Mehrfamilienhaus, mit Anzahl der Wohneinheiten

b) ein Einfamilienhaus

c) ein Mehrfamilienhaus mit Wohnungen und Gewerbeobjekten

(Büros, Läden etc.)

2

Abrechnungszeitraum und Zeitpunkt der Erstellung

3

Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels

4

Heizanlage

  • Mit zentraler oder dezentraler Warmwasseraufbereitung (z.B. Durchlauferhitzer)
  • Brennstoff (z.B. Öl, Gas)
  • Verbrauchszähler
  • Heizkostenabrechnung selber erstellen oder durch Fremdabrechner

Später benötigen wir dann noch Informationen wie z.B. mietvertragliche Vereinbarungen zu den Betriebskosten(Kopien der Mietverträge), Wohnungsgröße, Personenangaben (Mieter) und natürlich die einzelnen Kostenbelege die für die Berechnung relevant sind.

Wir garantieren Ihnen den verantwortungsbewussten Umgang mit vertraulichen Daten und Mietern.

Ein Auftrag kommt selbstverständlich erst zustande, wenn Sie uns ausdrücklich beauftragen und wir Ihren Auftrag schriftlich bestätigen . Die Angabe Ihrer Daten ist freiwillig und unverbindlich.

hilfreich

Häufig gestellte Fragen

Kann der Mieter den Vermieter zur Vorlage einer Betriebskostenabrechnung zwingen?

Der Mieter hat bei mietvertraglicher Vereinbarung ein Recht auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung. Dieses kann er notfalls mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht, das heißt innerhalb eines Jahres ab, kann der Mieter die laufenden Vorauszahlungen zurückhalten, bis der Vermieter die geschuldete Abrechnung vorgelegt hat. Schließlich kann der Mieter nach beendetem Mietverhältnis vom Vermieter die Rückzahlung der Vorauszahlungen verlangen, über die der Vermieter nicht abgerechnet hat. Der Vermieter kann die Abrechnung/en dann zwar noch nachholen, wird dann aber die Prozesskosten zu tragen haben und wegen Versäumung der Abrechnungsfrist keine Nachzahlungen mehr verlangen können.

Was zählt zu den sonstigen Betriebskosten?

„Sonstige Betriebskosten“ können nur dann umgelegt werden, wenn sie gesondert und im Einzelnen konkret bezeichnet im Mietvertrag vereinbart worden sind. Die bloße Nennung „sonstige Betriebskosten“ im Mietvertrag reicht also nicht aus. Als sonstige Betriebskosten können beispielsweise vereinbart werden: Kosten einer Sonderausstattung (zum Beispiel Schwimmbad, Klimaanlage), Kosten eines besonderen Personalaufwands (zum Beispiel Bewachung zum Schutz des Eigentums), Aufwand für die Kontrolle der Funktionsfähigkeit sowie Kosten der Wartung und Pflege von technischen Einrichtungen (zum Beispiel Klingel- und Gegensprechanlage, regelmäßiger „Elektrocheck“).

Sind Tankreinigungskosten auf die Mieter umlegbar?

Der Vermieter darf die Kosten für die Reinigung des Öltanks auf die Mieter umlegen. Das hat der BGH bestätigt. Der Vermieter muss die Kosten auch nicht auf die Abrechnungen mehrerer Jahre verteilen, sondern darf sie grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umlegen, in dem sie entstehen.

Wie lang kann der Mieter Fehler in der Betriebskostenabrechnung beanstanden?

Einwendungen kann der Mieter nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung erheben. Voraussetzung für den Lauf der Frist ist, dass der Mieter eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erhält, diese also vollständig sowie klar verständlich ist und die Mindestangaben enthält. Hat ein Mieter gegen die Abrechnungen verschiedener Jahre stets die gleiche Einwendung (zum Beispiel weil der Vermieter denselben Fehler jedes Jahr wiederholt), muss er diese jedes Jahr neu vorbringen, so der BGH.

Nur formell wirksame Abrechnung wirkt fristwahrend

Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung innerhalb einer bestimmten Frist erstellen (hierzu siehe unten). Nur eine formell wirksame Abrechnung, also eine Abrechnung, die die genannten Anforderungen erfüllt, wahrt die Abrechnungsfrist. Zudem kann der Vermieter nur aus einer formell wirksamen Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung fordern. Solange der Vermieter keine formell wirksame Abrechnung vorlegt, wird ein eventueller Nachzahlungsanspruch nicht fällig.

BGH lockert formelle Anforderungen an Betriebskostenabrechnung

Der BGH hat die formellen Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung in den vergangenen Jahren immer mehr gelockert. So müssen etwa Vermieter, die Kosten auf mehrere Gebäude verteilen oder um nicht umlagefähige Anteile bereinigen, nicht mehr aufschlüsseln, wie sie die Kosten ermittelt haben, die sie in der jeweiligen Abrechnungseinheit letztlich umlegen. In einer Betriebskostenabrechnung nach Fläche muss der Vermieter den Abrechnungsmaßstab in der Regel auch dann nicht näher erläutern, wenn die einzelnen Positionen anhand unterschiedlicher Gesamtflächen verteilt werden. Auch schadet es der formellen Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung nicht, wenn der Vermieter die getrennt nach Kostenarten aufgeführten Kosten nur einzeln angegeben hat, ohne für jede Kostenart eine Summe zu bilden. Der Vermieter muss auch nicht unbedingt für jede Betriebskostenart den auf den Mieter entfallenden Anteil gesondert ausweisen. Es reicht, sämtliche Betriebskosten, für die derselbe Umlagemaßstab gilt, zuerst zu addieren und daraus unter Anwendung des Umlageschlüssels den vom Mieter insgesamt zu tragenden Anteil zu errechnen.

Vermieter muss Wirtschaftlichkeitsgrundsatz beachten

Bei der Umlage der Betriebskosten muss der Vermieter den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten. Dieser gilt für die Verursachung, Erfassung und Abrechnung der Betriebskosten. Dieser Grundsatz schreibt ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis vor. Nur solche Betriebskosten können umgelegt werden, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Die Beweislast für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot trägt der Mieter, so der BGH.

Abrechnungsfrist für Betriebskosten: Ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums

Der Vermieter muss über die Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen. Für den frei finanzierten Wohnraum gilt eine Abrechnungsfrist von einem Jahr nach Beendigung des Abrechnungszeitraums. Für das Jahr 2020 muss der Vermieter also spätestens bis zum 31.12.2021 eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung erteilen, wenn das Abrechnungsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Ferner muss dem Mieter die Abrechnung bis zu diesem Zeitpunkt zugehen. Nach der überwiegenden Rechtsprechung reicht allerdings der Einwurf der Abrechnung in den Briefkasten des Mieters am Silvesterabend nicht mehr aus. Das LG Hamburg hält in einem Urteil einen ( Einwurf mit Zeugen der Betriebskostenabrechnung in den Briefkasten des Mieters am Silvesterabend bis 18 Uhr für ausreichend. Erteilt der Vermieter bis zum Ende der Abrechnungsfrist keine Betriebskostenabrechnung, kann hat der Mieter bezüglich der weiteren Vorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht, bis der Vermieter eine formell wirksame Abrechnung erstellt hat. Eine verspätet vorgelegte Abrechnung kann keinen Nachzahlungsanspruch des Vermieters begründen. Ergibt die verspätete Abrechnung ein Guthaben für den Mieter, muss der Vermieter dieses aber ausbezahlen.

Korrektur der Betriebskostenabrechnung

Solange die Abrechnungsfrist noch läuft, kann der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung auch zu Lasten des Mieters korrigieren, etwa wenn er sich verrechnet hat oder umlagefähige Positionen zunächst nicht abgerechnet hat. Eine Korrektur zu Lasten des Mieters während der Abrechnungsfrist ist selbst dann möglich, wenn der Vermieter bereits ein Guthaben an den Mieter ausgezahlt hat. Das hat der BGH sowohl für die Wohnraummiete als auch für die Gewerberaummiete entschieden. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Vermieter die Abrechnung nicht mehr zu Lasten des Mieters korrigieren. In besonderen Ausnahmefällen kann es dem Mieter aber nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich bei offensichtlichen Fehlern auf diese Frist zu berufen, so der BGH.

Mietvertrag muss Vereinbarung über Betriebskosten enthalten

Für eine wirksame Umlage können die umzulegenden Positionen entweder ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein oder im Mietvertrag auf § 2 BetrKV Bezug genommen werden. Nach einer Entscheidung des BGH reicht es auch aus, im Mietvertrag niederzulegen, dass der Mieter „die Betriebskosten“ zu tragen hat. Auf jeden Fall muss der Mietvertrag eine eindeutige Vereinbarung enthalten.

Kontakt

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Anschrift

Freiherr-von-Stein Str. 12

35708 Haiger

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